AGB

LACK EINS GmbH

Gewerbepark 2
01156 Dresden

Tel. +49 – 351 – 658 79 29 0
info@lackeins.de

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Fahrzeugen und für Kostenvoranschläge
    der Lack Eins GmbH

    I. Ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

    Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen
    abweichende Bedingungen des Vertragspartners,nachfolgend Kunde genannt, erkennen wir nicht an, es sei
    denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten
    auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender
    Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Dasselbe gilt
    auch für Lieferungen und Leistungen an uns, für den Fall unserer vorbehaltlosen Annahme der Ware.
    Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden,
    sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Wir erbringen die im Einzelnen spezifizierte Lieferung
    oder Leistung zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen.

    II. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss

    1. Unsere Angebote sind freibleibend.
    2. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen spezifizierten
    Angebotes oder Kostenvoranschlages. An dieses Angebot / Kostenvoranschlag sind wir vier Wochen
    gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart wird.
    3. Die für die Erstellung des Angebots/Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen
    können dem Kunden nur dann berechnet werden, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart ist.
    Die Kosten für die Erstellung des Angebots/Kostenvoranschlags werden im Falle des
    Vertragsschlusses auf die dann entstehenden Kosten angerechnet.
    4. Gegenüber dem Kunden gilt, dass der von ihm unterzeichnete Auftrag ein bindendes Angebot ist.
    Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Überreichung oder Zusendung
    einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die vertragliche
    Leistung zu erbringen.
    5. Der Umfang der Lieferung oder Leistung und der Gesamtpreis richten sich nach den Angaben
    in der Auftragsbestätigung. Wir geben grundsätzlich keine Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich
    schriftlich vereinbart sind.
    6. Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom
    Vertrag, so haben wir Anspruch auf pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Preises oder
    der vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns
    ein höherer oder vom Kunden ein geringerer Schaden nachgewiesen wird.
    7. Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
    8. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

    III. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt

    1. Unsere Preise bei gewerblichen Kunden sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe
    am Tag der Rechnungsstellung in ihr gesondert ausgewiesen. Für Verbraucher geben wir Endpreise an.
    Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackung, Versandkosten und
    Versicherungen sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
    2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern,wenn frühestens vier Monate
    nach Abschluss des Vertrages deutliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere
    bei außerhalb unserer Kontrolle stehender Preisentwicklungen, (z. B. Transportkosten, bei Material-
    oder Herstellungskosten auch unserer Lieferanten, u.a.). Diese werden wir auf Verlangen nachweisen.
    3. Skonto- oder Rabatt-Zusagen gelten nur, sofern sie schriftlich vereinbart werden.
    4. Mit der Ablieferung oder der Abnahme des Auftragsgegenstandes und der Aushändigung der
    Rechnung ist der vereinbarte Preis sofort in bar zur Zahlung fällig. Abweichende Regelungen sind
    schriftlich zu vereinbaren.
    5. Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht nach der Bestimmung II. 8. nicht nach Fälligkeit
    vollständig nachkommt, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten
    angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten können
    wir vom Kunden Sicherheit verlangen. Mit der Ausübung dieser Rechte ist kein Verzicht auf
    weitere uns zustehende Rechte und Ansprüche verbunden.
    6. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen
    rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem
    ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
    auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
    7. Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden von
    ihm nur in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu
    den aufgetretenen Mängeln stehen.

    IV. Lieferung, Fertigstellung, Abnahme und Erfüllung

    1. Unsere Liefer- oder Fertigstellungstermine sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich.
    Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich so bezeichnet wurden. Der Beginn des von uns
    angegebenen Lieferoder Fertigstellungstermins setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
    Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, dann haben wir
    dem Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin im Sinne der
    Bestimmung IV 1. Sätze 1 und 2 zu nennen.
    2. Wir haften unbeschadet der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an
    Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung
    unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden,
    die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die
    auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen
    Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile
    derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im
    Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder
    Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings
    nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und
    Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
    3. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit
    diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für
    die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflichten). Wir haften
    jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar
    sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften
    wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch,
    soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen
    Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
    4. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
    Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist,
    gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
    Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
    5. Halten wir bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Fahrzeuges zum Gegenstand haben,
    einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft
    nicht ein, so haben wir dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos
    zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines
    möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder
    Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben;
    weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober
    Fahrlässigkeit oder in Fällen der Ziffern 2.und 3. dieser Bestimmung.
    6. Höhere Gewalt, insbesondere durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser oder sonstigen Umweltschäden
    oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Energiemangel,
    Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien,
    Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes
    Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin fertig
    zu stellen oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die oben genannten
    Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wir haben
    darüber den Kunden unverzüglich nach Bekannt werden des Ereignisses zu informieren. Können wir
    auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt
    vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
    7. Nach Erfüllung unserer Liefer- oder Leistungsverpflichtung wird dem Kunden die Fertigstellung
    des Auftragsgegenstandes angezeigt Die Abholung erfolgt am Geschäftssitz der Firma.
    8. Wünscht der Kunde die Überführung des Auftragsgegenstandes, erfolgt dies auf seine Kosten und
    Gefahr. Dies gilt nicht für Verbraucher.
    9. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt in unserem Betrieb,
    soweit nichts Anderes vereinbart ist.
    10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegen-stand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der
    Fertigstellungsanzeige abzuholen. Bei Auftragsarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt
    werden, verkürzt sich die Abholfrist auf 2 Arbeitstage. Nach Fristablauf endet die Haftung
    der Firma für den zufälligen Untergang des Auftragsgegenstands.
    11. Bei Abnahmeverzug können wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand
    kann unserem Ermessen nach auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung
    gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers.

    V. Sachmängelhaftung, Verjährung, Schiedsstelle

    1. Der Kunde hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen. Geschieht dies nicht,
    gilt dieser als vertragsgemäß geliefert. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur für offensichtliche ohne
    weiteres erkennbare Mängel. Mängelansprüche des Unternehmers setzen voraus, dass er seiner Untersuchungs-
    und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    2. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs insoweit ausgeschlossen.
    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
    3. Soweit ein Mangel des Auftragsgegenstandes vorliegt, leisten wir bei einem Unternehmer für Mängel zunächst
    nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die dazu erforderlichen
    Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, aber nur soweit sich diese nicht
    dadurch erhöhen, dass der Auftragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
    4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
    (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen
    Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
    5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Mängelansprüche, wenn uns oder unseren Vertretern oder
    Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
    verletzen. Liegt keine vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung vor, ist die Schadensersatzhaftung
    aber in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Bei Verbrauchern
    gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz.Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens,
    des Körpers oder der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie
    für Beschaffenheit der Sache bleiben sämtliche gesetzlichen Rechte des Auftraggebers unberührt.
    6. Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist
    der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
    Sondervermögen, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner selbständigen beruflichen, gewerblichen
    beziehungsweise hoheitlichen oder fiskalischen Tätigkeit handelt, verjähren Mängelansprüche des Kunden
    innerhalb eines Jahres ab Ablieferung. Ist der Kunde in solchen Fällen ein Verbraucher, so verjähren die
    Mängelansprüche nach den gesetzlichen Regeln.
    7. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht bei Haftung für grob fahrlässig und
    vorsätzlich verursachte Schäden und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
    sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit der Sache.
    Dieser vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen
    Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
    8. Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewährleistung für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße
    Verwendung, fehlerhafte Montage oder fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, durch
    versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen wurden, durch normale Abnutzung und
    normalen Verschleiß, und die durch ungeeignete Betriebsmittel und durch ungeeignete Austauschwerkstoffe
    verursacht wurden. Für diese Schäden übernehmen wir nur dann Gewährleistung, wenn diese Schäden durch unser
    Verschulden verursachtwurden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abschnitts IV Ziffern 2. bis 4.
    Natürlicher Verschleiß schließt Sachmangelansprüche aus.
    9. Wird der Vertragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, ist der Kunde verpflichtet, den
    Schaden so gering wie möglich zu halten. Im Rahmen dessen soll er uns unverzüglich informieren.
    Er hat uns Gelegenheitzu geben, ihm einen nächstgelegenen anerkannten dienstbereiten Betrieb zur
    Beseitigung der Betriebsunfähigkeit zu benennen. Dort ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir ersetzen
    die notwendig erforderlichen Kosten für die Beseitigung der Betriebsunfähigkeit.
    10. Sollte Streit über Vorliegen eines Sachmangels entstehen, kann im gegenseitigen Einvernehmen eine
    Schiedsstelle des Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerks angerufen werden.Durch die Anrufung der
    Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.Die Anrufung der Schiedsstelle
    ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines
    Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

    VI. Gesamthaftung

    1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in V. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die
    Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – außer, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
    vorgeworfen werden kann, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
    Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer
    Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Dies gilt nicht für Schäden aus der
    Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies
    auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
    Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
    3. Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für
    die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
    Erfüllungsgehilfen.

    VII. Eigentumsvorbehaltssicherung, Verwertung, Pflichten gegen Dritte

    Wir behalten uns das Eigentum an eingebauten Teilen, Zubehör und Aggregaten bis zum unanfechtbaren
    vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Im Falle eines
    Kontokorrentverhältnisses bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo.

    VIII. Erweitertes Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht

    1. Uns steht wegen unserer Forderung ein Pfandrecht sowie ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht an den
    aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
    2. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen
    und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
    Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese
    unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

    IX. Datenerhebung und -verwendung zur Vertragsabwicklung

    Wir verarbeiten und nutzen die vom Kunden schriftlich angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere zu
    Name, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail oder Handy in Verbindung mit den technischen Daten des Kundenfahrzeugs
    zur ordnungsgemäßen Abwicklung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses (insbesondere Übermittlung an
    Versicherer, Sachverständige, Prüfdienstleister sowie Mietwagenfirmen) und, soweit dies gesetzlich notwendig
    ist, z. B. zur Einhaltung von Vorlagefristen gegenüber dem Finanzamt.

    X. Streitbelegung

    Wir sind bereit, an dem Verfahren zur Streitbeilegung bei nachstehender Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen:

    Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle
    des Zentrums für Schlichtung e. V.
    Straßburger Straße 8
    77694 Kehl am Rhein
    Telefon: 07851 / 795 79 40
    Telefax: 07851 / 795 79 41
    E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de

    XI. Gerichtsstand

    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    2. Für Verträge mit Kaufleuten und juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
    Sondervermögen gilt als vereinbart: ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag
    ist unser Geschäftssitz; auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Dasselbe gilt für Verbraucher, die keinen
    Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
    ist, oder die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen.

    XII. Salvatorische Klausel, Schriftformerfordernis

    1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss
    unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle
    der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten,
    deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen
    bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall,
    dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. 2. Änderungen des Vertrags und Abweichungen von diesen AGB bedürfen
    zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des vorstehenden Schriftformerfordernisses.
    Stand: 02/2017